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Änderung § 6 DVLStHV vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 DVLStHV, alle Änderungen durch Artikel 3 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie der DVLStHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 6 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Löschung


Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1. Lohnsteuerhilfevereine,

a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

(Text alte Fassung)

b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Oberfinanzbezirk verlegt wird;

(Text neue Fassung)

b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)