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Änderung § 12 DVLStHV vom 23.11.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 12 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544

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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Ausschlüsse


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Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und

2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.