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§ 12 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 12 Ausschlüsse



Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und

2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.





 

Frühere Fassungen von § 12 DVLStHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 9 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 DVLStHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DVLStHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVLStHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 9 StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 12 Ausschlüsse Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden ...