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Änderung § 9 DVLStHV vom 15.12.2010

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§ 9 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 110 Abs. 4 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Versicherungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.