Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 9 Versicherungspflicht



(1) 1Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 DVLStHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011 (25.06.2011)Artikel 14 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 110 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 9 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
aktuellvor 23.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 DVLStHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DVLStHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVLStHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 110 BRBG 2010 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „§ 122" durch die Angabe „§ 111" ersetzt. (4) § 9 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 14 OGAW-IV-UmsG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Versicherungspflicht (1) ... 1864) geändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Versicherungspflicht (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 9 StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... wird wie folgt gefasst: „Vierter Teil Haftpflichtversicherung § 9 Versicherungspflicht (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ...