Tools:
Update via:
Änderung § 9 DVLStHV vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 DVLStHV und Änderungshistorie der DVLStHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 9 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 9 Versicherungspflicht |
(1) 1 Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2 Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2441/al28323-0.htm