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Änderung § 4a DVLStHV vom 20.07.2017

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§ 4a DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 4a DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Eröffnung einer Beratungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle


vorherige Änderung

Die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:

1. Anschrift der Beratungsstelle,



Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

(Textabschnitt unverändert)

2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.