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Änderung § 4a DVLStHV vom 20.07.2017
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§ 4a DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | § 4a DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Text alte Fassung) § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle | (Text neue Fassung)§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle |
Die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten: 1. Anschrift der Beratungsstelle, | Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle, |
(Textabschnitt unverändert) 2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. |
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