Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der DVLStHV am 20.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 6 der 4. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DVLStHV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein § 1 Antrag § 2 Nachweise § 3 Anerkennungsurkunde § 4 Ablehnung der Anerkennung Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter | |
(Text alte Fassung) § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle | (Text neue Fassung) § 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle |
§ 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine § 5 Eintragung § 5a Ablehnung der Eintragung § 6 Löschung § 7 Meldepflichten § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung Vierter Teil Haftpflichtversicherung § 9 Versicherungspflicht § 10 Mindestversicherungssumme § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags § 12 Ausschlüsse § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung § 14 Anzeige von Veränderungen | |
§ 4a Eröffnung einer Beratungsstelle | § 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle |
Die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten: 1. Anschrift der Beratungsstelle, | Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle, |
2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. | |
§ 6 Löschung | |
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen 1. Lohnsteuerhilfevereine, a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird; | |
2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist. | 2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist; 3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2441/v207871-2017-07-20.htm