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Änderung § 2 EGGenTDurchfG vom 08.09.2015

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§ 2 EGGenTDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 EGGenTDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


(Text neue Fassung)

§ 2 Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.

(heute geltende Fassung) 
 

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