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Änderung Anlage EGGenTDurchfG vom 01.05.2008

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Anlage EGGenTDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
Anlage EGGenTDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499
 

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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist


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lfd.
Nr. | Tierart | Zeitraum

1 | bei Equiden und Rindern
(einschließlich Bubalus
und Bison-Arten) für die
Fleischerzeugung | zwölf Monate und
auf jeden Fall min-
destens drei Viertel
ihres Lebens

2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate

3 | bei Schweinen | vier Monate

4 | bei milchproduzierenden
Tieren | drei Monate

5 | bei Geflügel für die
Fleischerzeugung, das
eingestallt wurde, bevor
es drei Tage alt war | zehn Wochen

6 | bei Geflügel für die
Eierzeugung | sechs Wochen

 

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