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Änderung Anlage EGGenTDurchfG vom 01.05.2008
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Anlage EGGenTDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung | Anlage EGGenTDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499 |
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(Text alte Fassung) Anlage (neu) | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist |
lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum 1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall min- destens drei Viertel ihres Lebens 2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate 3 | bei Schweinen | vier Monate 4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate 5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen 6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen |
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