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Synopse aller Änderungen des EGGenTDurchfG am 05.04.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2008 durch Artikel 1 des 1. EGGenTDurchfGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGGenTDurchfG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EGGenTDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | EGGenTDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.04..2008 BGBl. I S. 497 |
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(Text alte Fassung) § 4 Aufgaben der Behörden der Länder | (Text neue Fassung)§ 4 Überwachung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Überwachung der Einhaltung der 1. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 2. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24), 3. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 der nach Landesrecht zuständigen Behörde. | |
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften notwendig sind. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus untersagen, wenn die erforderliche Zulassung nicht vorliegt oder ruht. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus vorläufig ganz oder teilweise untersagen. | (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus vorläufig ganz oder teilweise untersagen. (3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von 1. in a) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln und b) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 2. anderen als den in Nummer 1 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen die §§ 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes entsprechend. |
§ 5 Mitwirkung von Zollstellen | |
Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit. | Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit. |
§ 5a (neu) | § 5a Erlass von Rechtsverordnungen |
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist, 1. das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder 2. das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (3) § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt entsprechend. | |
§ 7 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, für ein dort genanntes Erzeugnis die erforderliche Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Beobachtung durchgeführt wird, oder einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 21 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
4. ein in Artikel 12 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, bei dem eine Kennzeichnungsanforderung nach Artikel 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist, direkt an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Gemeinschaft liefert oder | 4. ein in Artikel 12 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, bei dem eine Kennzeichnungsanforderung nach Artikel 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist, in Verkehr bringt oder |
5. entgegen Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, b oder c ein dort genanntes Futtermittel in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Artikel 5 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht, die dort genannten Angaben übermittelt werden, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 4 oder Artikel 5 Abs. 2 nicht über ein dort genanntes System oder Verfahren verfügt oder 3. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe auf dem Etikett, dem Behältnis oder im Zusammenhang mit der Darbietung des Produkts erscheint. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Kopie der dort genannten Unterlagen nicht oder nicht unverzüglich nach Eingang der Entscheidung des Einfuhrstaats dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt oder 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen und Erklärungen in den Begleitpapieren enthalten sind und dem Importeur übermittelt werden. | |
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 5a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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