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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2007 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV 1979 k.a.Abk.)
V. v. 14.08.1979 BGBl. I S. 1460; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 26.08.1979; FNA: 7110-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 26.08.1979; FNA: 7110-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 30. September 2001 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Michelstadt/Odenwaldkreis | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Tischler | Tischler |
Abschlußprüfung als Drechsler (Elfenbeinschnitzer) | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) |
Abschlußprüfung als Holzbildhauer | Holzbildhauer |
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