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§ 7 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)
Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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§ 7 Kennzeichen
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
- 1.
- einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
- 2.
- der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und
- 3.
- dem Kennbuchstaben "V".
Text in der Fassung des Artikels 43 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 7 BinSch-SportbootVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 43 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BinSch-SportbootVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSch-SportbootVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 43 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 ...
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