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§ 7 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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§ 7 Kennzeichen



(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und

3.
dem Kennbuchstaben "V".



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Frühere Fassungen von § 7 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 43 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 43 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 ...