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§ 10 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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§ 10 Pflichten des Sportbootführers



(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

3.
die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,

4.
im Gelegenheitsverkehr

a)
nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c)
an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,

d)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

e)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,

f)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind,

g)
die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und

h)
bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen.

(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.



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Frühere Fassungen von § 10 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BinSch-SportbootVermV Pflichten des Unternehmens (vom 07.10.2018)
... in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10 , hingewiesen werden, 2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur ...
§ 11 BinSch-SportbootVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, b) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,  ... dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, c) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ... die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist, d) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,  ... sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden, e) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, ... dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, f) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, g) ... dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, g) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird, h) entgegen ... c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird, h) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben ... Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, i) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften ... eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, j) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ... mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist, k) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur ... oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, l) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder m) entgegen § ... h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder m) entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Pflichten des Sportbootführers  ... 1 verstoßen hat." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Pflichten des Sportbootführers (1) Der Sportbootführer hat dafür zu ... „§ 9 Absatz 5" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „ § 10 Abs. 2 Nr. 1 " durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. cc) In ... In Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt. cc) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. ... 10 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. cc) In Buchstabe c werden die Angabe „ § 10 Abs. 2 Nr. 2 " durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2" und das Wort ... In Buchstabe c werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 2 " und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In Buchstabe d ... durch ein Komma ersetzt. dd) In Buchstabe d werden die Angabe „ § 10 Abs. 2 Nr. 3 " durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3" und der Punkt am Ende durch ... In Buchstabe d werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 3 " und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Die folgenden Buchstaben e ... ee) Die folgenden Buchstaben e bis m werden angefügt: „e) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, ... dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, f) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, g) ... dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, g) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird, h) entgegen ... c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird, h) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben ... Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, i) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften ... eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, j) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ... mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist, k) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur ... oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, l) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder m) entgegen ... h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder m) entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...