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§ 12 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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§ 12 Übergangsregelung



Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.





 

Frühere Fassungen von § 12 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
vom 21.04.2009 BGBl. I S. 888
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 12 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 12 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die neuen Buchstaben b bis e. 4. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007" durch die Angabe „1. Mai 2009" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888
Artikel 1 2. BinSch-SportbootVermVÄndV
... 7" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. 2. In § 12 werden a) die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und b) Absatz ...