Tools:
Update via:
Änderung § 12 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 2. BinSch-SportbootVermVÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 12 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird. (2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr anzuwenden. | (Text neue Fassung) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2450/al0-149.htm