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Änderung § 3 BinSch-SportbootVermV vom 04.06.2016
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§ 3 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 3 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grundregel, Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. 2 Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig, | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. 2 Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, |
1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder 2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt. |
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