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Änderung § 3 BinSch-SportbootVermV vom 04.06.2016

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§ 3 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundregel, Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. 2 Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. 2 Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder

2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.