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Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 43 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grundregel, Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. 2 Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig, | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. 2 Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, |
1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder 2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt. | |
§ 4 Bootszeugnis | |
(1) 1 Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). 2 Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird. | |
(3) 1 Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. 2 Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. 3 Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen. | (3) 1 Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. 2 Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. 3 Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen. |
(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind. (5) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. 2 Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. | |
§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit | |
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind: 1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, 2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder 3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote. | |
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2 Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3 Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll. | (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2 Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3 Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll. |
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist. | |
(4) 1 Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3 Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4 Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre. (5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist. | (4) 1 Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3 Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4 Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre. (5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist. |
§ 6 Verfahren | |
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen. | (1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen. |
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte, 2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war, 3. Angaben zum Sportboot: a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff, b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr, c) Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden, d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang, e) Zahl der zugelassenen Personen, f) technische Daten aller Antriebsmotoren: Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors, 4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll. (3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen. (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben. | |
(5) 1 Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. 2 Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird. (6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. | (5) 1 Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. 2 Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird. (6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. |
§ 7 Kennzeichen | |
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen. (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von | |
1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, | 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, |
2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und | |
3. dem Kennbuchstaben "V". | 3. dem Kennbuchstaben 'V'. |
§ 8 Pflichten des Unternehmens | |
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist. (2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn | |
1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, | 1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, |
2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und 3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist. (3) 1 Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an 1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, 3. a) Kinder unter 12 Jahren, b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt. 2 Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre. (4) Das Unternehmen darf ein Sportboot 1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind, 2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein, b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung verfügen. | |
(5) 1 An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. 2 Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen. | (5) 1 An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. 2 Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen. |
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass 1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden, 2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, 3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, 4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, 5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird. (7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass 1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und 2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss. (8) 1 Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. 2 Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen. | |
§ 9 Charterbescheinigung | |
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung des zuverlässigen Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5. (2) 1 Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen: 1. zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen, 2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen, 3. an Personen, a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, b) über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat. | |
2 Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) 1 Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasser- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. 3 Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten. | 2 Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. 3 Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten. |
(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten. (5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten. | |
Anlage 1 (zu § 3) Muster Bootszeugnis | |
Blatt 1 Blatt 2 - in Nr. 4 wird das Wort 'Binnenschiffs-Untersuchungsordnung' durch das Wort 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' ersetzt. | |
- In der Anlage 1 werden jeweils a) die Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsamt' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt' und b) die Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' ersetzt. | |
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote | |
in Abschnitt II Nummer 4 wird das Wort 'Handfeuerlöscher' durch die Wörter 'tragbare Feuerlöscher' ersetzt. in Abschnitt II Nummer 5.9 wird das Wort 'Verbandskasten' durch das Wort 'Verbandkasten' ersetzt. in der Fußnote 1 werden die Wörter 'Verkehr, Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' ersetzt. in der Fußnote 1 werden die Wörter 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch die Wörter 'Verkehr und digitale Infrastruktur' ersetzt. | |
In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter 'den Wasser- und Schifffahrtsämtern' durch die Wörter 'den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern' ersetzt. | |
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung | |
- In der Anlage 3 werden in der Kopfzeile die Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsamt' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt' ersetzt. | |
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