Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 BinSch-SportbootVermV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 43 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit


(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2 Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3 Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2 Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3 Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

vorherige Änderung

(4) 1 Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3 Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4 Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.



(4) 1 Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3 Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4 Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

(heute geltende Fassung)