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Änderung § 6 BinSch-SportbootVermV vom 04.06.2016
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§ 6 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 6 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen. |
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte, 2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war, 3. Angaben zum Sportboot: a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff, b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr, c) Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden, d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang, e) Zahl der zugelassenen Personen, f) technische Daten aller Antriebsmotoren: Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors, 4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll. (3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen. (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben. | |
(5) 1 Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. 2 Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird. (6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. | (5) 1 Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. 2 Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird. (6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. |
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