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Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der 1. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 6 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, 2. Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, 3. Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 m³ nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, 4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, 5. Vermietung: | |
(Text alte Fassung) gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet. | (Text neue Fassung) die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet. |
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten 1. Binnenschifferpatentverordnung: Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 3. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. Schiffspersonalverordnung-Rhein: die Anlage 1 zu der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung: die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften, 7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen: Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung. (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. | |
§ 8 Pflichten des Unternehmens | |
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist. (2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn 1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, 2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und 3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist. | |
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an | (3) 1 Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an |
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, 3. a) Kinder unter 12 Jahren, b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt. | |
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre. | 2 Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre. |
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot 1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind, 2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein, b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung verfügen. | |
(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen. (7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass | (5) 1 An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. 2 Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen. (6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass |
1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden, 2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, 3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, 4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, 5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird. | |
(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass | (7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass |
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und 2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss. | |
(9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen. | (8) 1 Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. 2 Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen. |
§ 11 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmen a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt, c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet, | |
d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt, f) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält, g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, i) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, j) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, k) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, l) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, m) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder n) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. | d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält, e) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, f) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, g) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, h) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, i) entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, k) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. |
2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder 3. als Sportbootführer | |
a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt, b) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder e) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. | a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. |
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen | |
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen 1 | Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung | 10,30 (oberhalb Schleuse Neue Mühle) | 26,04 (oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer) | 2 | Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) | |
2.1 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) | 2.2 | Werbelliner Gewässer | 2,73 | 4,00 | Querung der Havel-Oder-Wasser- straße nur, wenn auf der Havel- Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014 2.3 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 | | 2.1 | Oranienburger Kanal | 21,01 | 28,77 | 2.2 | Oranienburger Havel | 0,13 | 3,91 | 2.3 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) | 2.4 | Werbelliner Gewässer | 2,73 | 4,00 | Querung der Havel-Oder-Wasser- straße nur, wenn auf der Havel- Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014 2.5 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 | |
3 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahn- stein) | 4 | Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) 4.1 | MEW | 0,95 (Schleuse Dömitz) | 121 (Beginn Plauer See) | 4.2 | MEW - Plauer See | 121 (Beginn Plauer See) | 126 (Lenz) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unter- nehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt 4.3 | MEW | 126 (Lenz) | 152,50 (Klink an der Müritz) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4.4 | MEW | 152,50 (Klink an der Müritz) | 167 (Ausfahrt Hafen- dorf Claassee) | 1. Fahrt nur entlang der Fahr- rinnenbezeichnung des westlichen Ufers 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unter- nehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunter- brechung 4.5 | MEW | 167 (Ausfahrt Hafen- dorf Claassee) | 180 (Buchholz) | 4.6 | Stör-Wasserstraße | 0,0 (Einmündung in die MEW) | 19,88 (Einmündung in den Schweriner See) | 4.7 | Stör-Wasserstraße | 19,88 | 44,70 (Hohen Viecheln) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 5 | Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung | 0,00 | 31,18 | 6 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehö- renden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Bin- nenschifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95 (Schleuse Lieben- walde) | 94,41 (Hafen Neustrelitz) | | |
7 | Peene | 2,50 (Malchin) | a) 34,9 (Demmin) b) 104,60 (Peene- strom) für Inhaber des Sportboot- führerscheins-See oder eines gleich- gestellten Befähi- gungszeugnisses | Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort | 7 | Peene | 2,50 (Malchin) | 98,16 (Peenestrom) | Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85 |
8 | Rüdesdorfer Gewässer | | | 8.1 | Dämeritzsee und Flakensee | 0,00 | 3,78 (unterhalb Schleuse Woltersdorf) | 8.2 | Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee | 0,00 | 10,64 | | |
9 | Saale | 89,2 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Rischmühlen- schleuse) | | 9 | Saale | | | 9.1 | Saale | 20,00 (Calbe) | 89,20 (Schleuse Trotha) | Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle - Trotha 9.2 | Saale | 89,20 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Risch- mühlenschleuse) | |
10 | Saar | 87,6 | dt.-franz. Grenze | 11 | Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) | |
11.1 | Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke | 11.2 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke | 11.3 | Neuhauser Speise- kanal | Gesamtstrecke | 11.4 | Seddinsee | Gesamtstrecke | | 11.1 | SOW | 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) | 130,16 (Einmün- dung in die Oder) | 11.2 | Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke | 11.3 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke | 11.4 | Neuhauser Speise- kanal | Gesamtstrecke | 11.5 | Seddinsee | Gesamtstrecke | |
12 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW) 12.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung | 28,00 (Babels- berger Enge) | 0,00 (Einmün- dung in die UHW) | Schwielowsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 12.2 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstre- cken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewend- see-Wasserstraße | 56,00 (Branden- burg) | 67,50 (Plaue) | 1. Brandenburger Niederhavel: Fahrterlaubnis Silokanal: Fahrverbot 2. Plauer See und Breitlingsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Plauer See: Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich) 4. Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich: Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher mög- lich ist. Der Inhaber der Charter- bescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasser- straße in Richtung Brandenbur- ger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Branden- burg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist | |
12.3 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstre- cken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 67,50 (Plaue) | 104,20 (Einmün- dung der Rathenower Havel) | 1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm 2. Fahrverbot bei fehlendem Kar- ten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahr- wasserkrümmungen und Unter- wasserhindernisse, und den Ver- lauf des Hauptfahrwassers an Bord 12.4 | UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstre- cken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 104,20 (Einmün- dung der Ratheno- wer Havel) | 156,00 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm | 12.3 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Num- mer 1 der Binnen- schifffahrtsstraßen- Ordnung | 67,50 (Plaue) | 112,00 (unmittelbar unterhalb der Ein- mündung der Ho- hennauener Wasser- straße) | 1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00) 2. Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Ge- fahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm- mungen und Unterwasserhinder- nisse, und den Verlauf des Haupt- fahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungs- verhältnissen an Bord 12.4 | UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstre- cken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) | 156,00 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm |
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