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Änderung § 5 EinwirkungsBergV vom 24.10.2017
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§ 5 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | § 5 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) § 5 Vorschrift für besondere Anlagen | (Text neue Fassung)§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen |
1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen. | 1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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