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Synopse aller Änderungen der EinwirkungsBergV am 24.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Oktober 2017 durch Artikel 3 der GesSchBÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinwirkungsBergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels
§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen
§ 6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
§ 7 (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

§ 2 Räumliche Begrenzung
§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs
§ 4 Zeitliche Begrenzung
§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen
§ 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs
§ 7
Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs




§ 2 Räumliche Begrenzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird.



(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist:

1.
der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,

2. der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt
wird.

(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.



(4) 1 Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung festzulegen. 2 Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs




§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. 2 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.



(1) 1 Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als
dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,

2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel
in der Anlage vorgesehen ist, oder

3. die Grenze
des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

2 Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider
nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(3) Einen nach
Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

(4) 1 Abweichend
von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. 2 Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. 3 Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. 4 Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. 5 Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels




§ 4 Zeitliche Begrenzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall festzulegen. 2 Eine solche Einzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. 3 Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) 1 Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 erneut festzulegen. 2 Eine Änderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgen.

(3) Bei der
Festlegung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(4) 1 Einen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungsbereich hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Dieser Einwirkungsbereich
gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(5) Die Veröffentlichung
im Bundesanzeiger ist kostenfrei.

(6) 1 Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt
einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. 2 Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. 3 Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.



(1) 1 Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. 2 Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. 3 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) 1 Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. 2 Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

(3) Im Fall des
§ 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen




§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen.



1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan




§ 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs


vorherige Änderung nächste Änderung

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind

1. der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen,

2. in den Fällen des § 5 der Bereich, in dem die Maßnahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken werden.



Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,

1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,

2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,

3. erfolgt
in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (aufgehoben)




§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan


vorherige Änderung

 


Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.