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Änderung § 1 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016
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§ 1 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung | § 1 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Einwirkungsbereiche untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige und -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen. | (Text neue Fassung) Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen. |
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