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Änderung § 1 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016

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§ 1 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
§ 1 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Einwirkungsbereiche untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige und -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen.

(Text neue Fassung)

Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.