Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EinwirkungsBergV am 13.08.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. August 2016 durch Artikel 2 des BergSchHaftAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinwirkungsBergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels
§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen
§ 6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berlin-Klausel
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Abs. 1
(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Einwirkungsbereiche untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige und -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen.



Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines untertägigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 cm durchdringen wird.



(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird.

(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung an. 2 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.



(1) 1 Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. 2 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar
sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde beantragen, daß für den Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer als der in der Anlage aufgeführte Einwirkungswinkel maßgebend ist. 2 Einen entsprechenden Nachweis hat er durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft und unter Beachtung des § 2 Abs. 2 durchzuführen hat, zu erbringen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Unternehmer verlangen, Messungen nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen ist.

(3) 1 Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Dieser Einwirkungswinkel gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(4)
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei.



(1) 1 Auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall festzulegen. 2 Eine solche Einzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. 3 Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) 1 Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 erneut festzulegen. 2 Eine Änderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgen.

(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(4)
1 Einen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungsbereich hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Dieser Einwirkungsbereich gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(5)
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei.

(6) 1 Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. 2 Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. 3 Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 cm beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines untertägigen Gewinnungsbetriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Soweit es der Schutz von Rechtsgütern und Belangen im Sinne des § 55 des Bundesberggesetzes erfordert, hat er die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.

(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach Absatz 1 Satz 2 gilt von der Aufnahme der Gewinnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.




1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Berlin-Klausel




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Abs. 1




Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1


vorherige Änderung nächste Änderung


Bergbauzweig | Bergbaubezirk | weitere
Einschränkungen | Einwirkungswinkel (Gon)




Bergbauzweig | Bergbaubezirk | Weitere
Einschränkungen | Einwirkungswinkel (Gon)

allseitig | im Streichen | im Hangenden/
unterer Stoß | im Liegenden/
oberer Stoß

vorherige Änderung nächste Änderung

Braunkohlentiefbau | Borken | | 65 | | |

Werra/Meißner | bei Basalt-
überdeckung < 50 m | 65 | | |

Eisenerzbergbau | Auerbach/Leonie
| flächendeckender
Abbau innerhalb
Kreideerzformation | 51 | | |



Eisenerzbergbau | Auerbach/
Leonie
| flächendeckender
Abbau innerhalb
Kreideerzformation | 51 | | |

Flußspatbergbau | Schwarzwald | | | | 80 | 75

Schwerspatbergbau | Dreislar (Sauerland) | | | | 80 | 75

Schwarzwald | | | | 80 | 75

Südwestharz | | | | 80 | 75

vorherige Änderung

Steinkohlenbergbau | | bei Flözeinfallen von: | | | |

Nordrhein-Westfalen | 0 - 109 | | 70 | 70 | 70

>
10 - 209 | | 70 | 70 | 70

>
20 - 309 | | 70 | 68 | 72

>
30 - 409 | | 70 | 65 | 77

>
40 - 509 | | 70 | 60 | 80

>
50 - 609 | | 70 | 60 | 80

> 609
| | 70 | 55 | 85

Saarland | 0 - 109 | | 73 | 73 | 73

>
10 - 209 | | 73 | 68 | 76

>
20 - 309 | | 73 | 64 | 78

>
30 - 409 | | 73 | 61 | 82

>
40 - 509 | | 73 | 58 | 84

> 509
| | 73 | 56 | 85



Steinkohlenbergbau | | bei Flözeinfallen
von:
| | | |

Nordrhein-Westfalen | 0 - 10° | | 70 | 70 | 70

>
10 - 20° | | 70 | 70 | 70

>
20 - 30° | | 70 | 68 | 72

>
30 - 40° | | 70 | 65 | 77

>
40 - 50° | | 70 | 60 | 80

>
50 - 60° | | 70 | 60 | 80

> 60°
| | 70 | 55 | 85

Saarland | 0 - 10° | | 73 | 73 | 73

>
10 - 20° | | 73 | 68 | 76

>
20 - 30° | | 73 | 64 | 78

>
30 - 40° | | 73 | 61 | 82

>
40 - 50° | | 73 | 58 | 84

> 50°
| | 73 | 56 | 85

Steinsalzbergbau | Niederrhein | | 65 | | |

Tonbergbau | alle Bezirke | | 55 | | |