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Änderung § 5 EinwirkungsBergV vom 24.10.2017

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§ 5 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 5 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen


vorherige Änderung

1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen.



1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)