§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten. | (Text neue Fassung) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten. |