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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben

§ 5 - Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung (BetTerAusbV)

V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Be- und Verarbeiten von Holz,

7.
Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen, Herstellen von Putz,

8.
Verlegen von Platten und Fliesen,

9.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,

10.
Herstellen von Beton,

11.
Herstellen von Schalungen und Formen,

12.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,

13.
Herstellen von Betonbauteilen,

14.
Herstellen von Dämmungen,

15.
Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

16.
Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen.



 

Zitierungen von § 5 BetTerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BetTerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetTerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BetTerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte Betonstein und Terrazzo sowie ...