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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
§ 5 - Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung (BetTerAusbV)
V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Be- und Verarbeiten von Holz,
- 7.
- Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen, Herstellen von Putz,
- 8.
- Verlegen von Platten und Fliesen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
- 10.
- Herstellen von Beton,
- 11.
- Herstellen von Schalungen und Formen,
- 12.
- Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,
- 13.
- Herstellen von Betonbauteilen,
- 14.
- Herstellen von Dämmungen,
- 15.
- Herstellen und Behandeln von Oberflächen,
- 16.
- Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen.
Zitierungen von § 5 BetTerAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BetTerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetTerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BetTerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte Betonstein und Terrazzo sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2466/a34983.htm