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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
Verordnung über die Berufsausbildung in der Betonbauteil- und Terrazzoherstellung (Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung - BetTerAusbV)
V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin wird staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Be- und Verarbeiten von Holz,
- 7.
- Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen, Herstellen von Putz,
- 8.
- Verlegen von Platten und Fliesen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
- 10.
- Herstellen von Beton,
- 11.
- Herstellen von Schalungen und Formen,
- 12.
- Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,
- 13.
- Herstellen von Betonbauteilen,
- 14.
- Herstellen von Dämmungen,
- 15.
- Herstellen und Behandeln von Oberflächen,
- 16.
- Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte "Betonstein und Terrazzo" sowie "Betonfertigteilbau" nach der in der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufenden Nummern 2a bis d, 3, 4 und 5a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen einer Schalung oder Form,
- 2.
- Herstellen eines Bewehrungskorbes,
- 3.
- Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sichtbetonoberfläche,
- 4.
- Verlegen von Platten und Fliesen,
- 5.
- Herstellen einfacher Bauteile mit künstlichen Steinen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Zuschläge und Bindemittel,
- 2.
- Bauholz, künstliche Steine, Platten und Kunststoffe,
- 3.
- Beton und Stahlbeton,
- 4.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 5.
- Unfallverhütung,
- 6.
- Grundrechenarten, Prozentrechnung,
- 7.
- Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
- 8.
- Zeichnen von Werkstücken in mehreren Ansichten.
(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 10 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung und die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung sind:
- a)
- Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
- b)
- Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton oder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,
- c)
- Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflächen,
- d)
- Herstellen einer Kunststofform,
- e)
- Ermitteln einer Sieblinie,
- f)
- Durchführen einer Konsistenzprüfung;
- 2.
- für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind:
- a)
- im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:
- aa)
- Herstellen einer Terrazzofläche mit unterteilten Feldern,
- bb)
- Einsetzen von Trennschienen in Unterkonstruktionen,
- cc)
- Aufbau eines leitfähigen Terrazzofußbodens;
- b)
- im Schwerpunkt Betonfertigteilbau:
- aa)
- Herrichten einer Form für Spannbetonfertigteile,
- bb)
- Herrichten einer Form für ein großformatiges Stahlbetonfertigteil einschließlich Einbringen der Bewehrung,
- cc)
- Einbringen und Befestigen von Transport- und Befestigungselementen,
- dd)
- Einbringen und Befestigen von Aussparungs-, Wärmedämm-, Schalldämm- und Installationselementen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Baustoffkunde:
- aa)
- Zuschläge, Bindemittel, Zusatzmittel, Zusatzstoffe,
- bb)
- Bauholz, Holzwerkstoffe,
- cc)
- Betonstahl,
- dd)
- Kunststoffe, Kunstharze,
- ee)
- Naturstein,
- ff)
- Beton, Stahlbeton,
- gg)
- Verankerungs- und Verbindungsteile;
- b)
- Arbeitskunde:
- aa)
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Herstellen von Beton,
- cc)
- Herstellen von Formen und Schalungen,
- dd)
- Bewehren von Stahlbetonbauteilen,
- ee)
- Einbauen von Dämmstoffen,
- ff)
- Einbauen von Verankerungs- und Verbindungsteilen,
- gg)
- Versetzen, Verlegen und Montieren von Betonfertigteilen,
- hh)
- Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Grundrechenarten,
- b)
- Kostenrechnungen,
- c)
- Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
- d)
- Baustoffbedarfsberechnungen,
- e)
- Massenberechnungen,
- f)
- Treppenberechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,
- b)
- Parallelperspektiven,
- c)
- Handskizze,
- d)
- Lesen von Zeichnungen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.
§ 12 (Änderung von Vorschriften)
§ 13 Übergangsregelung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 14 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonstein- und Terrazzohersteller/zur Betonstein- und Terrazzoherstellerin, zum Betonfertigteilbauer/zur Betonfertigteilbauerin
(siehe BGBl. I 1985 S. 1905ff)
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