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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben

§ 6 - Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung (BetTerAusbV)

V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte "Betonstein und Terrazzo" sowie "Betonfertigteilbau" nach der in der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 6 BetTerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BetTerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetTerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BetTerAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonstein- und Terrazzohersteller/zur Betonstein- und Terrazzoherstellerin, zum Betonfertigteilbauer/zur Betonfertigteilbauerin