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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
§ 10 - Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung (BetTerAusbV)
V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung und die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung sind:
- a)
- Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
- b)
- Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton oder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,
- c)
- Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflächen,
- d)
- Herstellen einer Kunststofform,
- e)
- Ermitteln einer Sieblinie,
- f)
- Durchführen einer Konsistenzprüfung;
- 2.
- für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind:
- a)
- im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:
- aa)
- Herstellen einer Terrazzofläche mit unterteilten Feldern,
- bb)
- Einsetzen von Trennschienen in Unterkonstruktionen,
- cc)
- Aufbau eines leitfähigen Terrazzofußbodens;
- b)
- im Schwerpunkt Betonfertigteilbau:
- aa)
- Herrichten einer Form für Spannbetonfertigteile,
- bb)
- Herrichten einer Form für ein großformatiges Stahlbetonfertigteil einschließlich Einbringen der Bewehrung,
- cc)
- Einbringen und Befestigen von Transport- und Befestigungselementen,
- dd)
- Einbringen und Befestigen von Aussparungs-, Wärmedämm-, Schalldämm- und Installationselementen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Baustoffkunde:
- aa)
- Zuschläge, Bindemittel, Zusatzmittel, Zusatzstoffe,
- bb)
- Bauholz, Holzwerkstoffe,
- cc)
- Betonstahl,
- dd)
- Kunststoffe, Kunstharze,
- ee)
- Naturstein,
- ff)
- Beton, Stahlbeton,
- gg)
- Verankerungs- und Verbindungsteile;
- b)
- Arbeitskunde:
- aa)
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Herstellen von Beton,
- cc)
- Herstellen von Formen und Schalungen,
- dd)
- Bewehren von Stahlbetonbauteilen,
- ee)
- Einbauen von Dämmstoffen,
- ff)
- Einbauen von Verankerungs- und Verbindungsteilen,
- gg)
- Versetzen, Verlegen und Montieren von Betonfertigteilen,
- hh)
- Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Grundrechenarten,
- b)
- Kostenrechnungen,
- c)
- Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
- d)
- Baustoffbedarfsberechnungen,
- e)
- Massenberechnungen,
- f)
- Treppenberechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,
- b)
- Parallelperspektiven,
- c)
- Handskizze,
- d)
- Lesen von Zeichnungen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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