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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin am 20.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2007 durch Artikel 2 der ErprobVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MetallbAusbErprobV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil
1 der Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

(3) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1
und Teil 2 der Gesellenprüfung gebildet.

(4)
In den Fällen des § 27a Abs.1 und 2 und des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(5)
Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.

(2)
In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(3)
Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu legen.

§ 7 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die
bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und mit Ausnahme des § 7 am 31. Juli 2009 außer Kraft.