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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7110-19-2 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7110-19-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.
(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.
(3) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1402 m.W.v. 20. Juli 2007
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MetallbAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MetallbAusbErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Artikel 2 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
... vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) ...
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