Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468 (Nr. 32)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-102 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Konstruktionstechnik,

2.
Metallgestaltung oder

3.
Nutzfahrzeugbau.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Fügen,

10.
Manuelles Spanen und Umformen,

11.
Maschinelles Bearbeiten,

12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

13.
Schweißen, thermisches Trennen,

14.
Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,

15.
Elektrotechnik,

16.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,

17.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,

18.
Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:

1.
Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,

2.
Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,

3.
Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,

4.
Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,

5.
Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,

6.
Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,

7.
Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metallgestaltung:

1.
Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,

2.
Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,

3.
Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,

4.
Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,

5.
Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,

6.
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,

7.
Gestalten von Oberflächen,

8.
Befestigen von Bauteilen;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:

1.
Elektrik und Elektronik,

2.
Hydraulik und Pneumatik,

3.
Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,

4.
Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,

5.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

6.
Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,

7.
Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,

8.
Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,

9.
Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,

10.
Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fügetechniken anwenden,

b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,

c)
Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfertigen,

d)
technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und

e)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.


§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Konstruktionstechnik,

3.
Funktionsanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,

b)
Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren sowie steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer Dokumentation und

b)
Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

4.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

5.
die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

e)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen und

f)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Problemanalysen durchführen,

b)
die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

c)
Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,

d)
Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System nach vorgegebenen Anforderungen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 10 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Metallgestaltung,

3.
Arbeitsplanung und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen,

b)
Material disponieren sowie Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes einschließlich Zeitplanung und praxisbezogener Dokumentation,

b)
Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

4.
bei der Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a soll der Prüfungsausschuss Vorschläge des Prüflings berücksichtigen. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling eine Entwurfsplanung einschließlich Skizzen sowie Zeit- und Materialbedarfsplanung. Diese hat er vor der Anfertigung und Montage des Gegenstandes dem Prüfungsausschuss vorzulegen;

5.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 30 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 40 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

6.
die Prüfungszeit beträgt 50 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen,

c)
die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen und

d)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen anfertigen,

b)
Problemanalysen durchführen,

c)
die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

d)
Montagepläne anpassen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforderungen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Metallgestaltung 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 12 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Fahrzeugkonstruktionstechnik,

3.
Funktionsanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,

b)
Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren,

c)
elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließlich Dokumentation,

b)
Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

4.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 30 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

5.
die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

c)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen,

d)
funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen,

b)
die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern, funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen sowie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und

c)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem technischen System;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.


§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 MetallbAusbV MetallbAusbErprobV



Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Lfd
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
3/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Informationen beschaffen und bewerten
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, deutsche und englische Fachausdrücke auch in
der Kommunikation anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-
ten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
j) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und
berücksichtigen
7*)   
6Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen; Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und bereitstellen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-
tokollieren
4*)   
7Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 7)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do-
kumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
4*)
   
8Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtung von systemati-
schen und zufälligen Messfehlern, messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
5*)   
  g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
    
9Fügen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-
chen und Formtoleranz prüfen sowie in montagege-
rechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und mit Si-
cherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-
tionen fügen einschließlich
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-
ten
- Betriebsbereitschaft herstellen
10   
10Manuelles Spanen und
Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 10)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach
Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-
tallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge
trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
18
11Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 11)
a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
  c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-
len, ausrichten und spannen
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,
der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der
Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
    
12Instandhalten und Warten
von Betriebsmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 12)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-
terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-
tisch ablegen und lagern
4   


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen; Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6)
a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
b) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-
tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke
planen, festlegen und ausführen
    
  d) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
e) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und
bereitstellen
f) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, er-
mitteln
g) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und
Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
h) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-
fung dokumentieren
 3*)  
2 Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
b) Materiallisten erstellen
c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern er-
stellen
d) Montage- und Instandhaltungspläne lesen und an-
wenden
 1*)  
e) Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte
dokumentieren und auswerten
f) mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche doku-
mentieren und umsetzen
  2*) 
3Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
a) Maße aufnehmen, übertragen und auswerten
b) Schablonen erstellen und anwenden
c) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und
Oberflächengüte sichtprüfen
 3*)  
4Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 7)
a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
qualität beachten
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-
stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3*)  
5Fügen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und
Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werk-
stoffe und galvanischer Ströme verbinden
b) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung
der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen
 3  
6 Schweißen, thermisches
Trennen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 13)
Bleche und Profile aus Stahl:
a) thermisch trennen
b) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile in verschiedenen Positionen und mit unter-
schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen vorbereiten
- Betriebsbereitschaft herstellen
c) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch-
schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und
nachbehandeln
 6  
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:
d) thermisch trennen
e) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile in verschiedenen Positionen und mit unter-
schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen vorbereiten
- Betriebsbereitschaft herstellen
f) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch-
schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und
nachbehandeln
  4 
7Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 11)
a) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werk-
zeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren
und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,
ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmier-
mittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften
zuordnen und anwenden
b) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Ma-
schinen scheren, sägen und trennen
 3  
8 Manuelles und maschi-
nelles Umformen von
Blechen und Profilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 14)
a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch
Biegeumformen manuell und maschinell herstellen
b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm bie-
geumformen
 4  
c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten
d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden
  2 
9Elektrotechnik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 15)
a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-
ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen be-
achten und anwenden
b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen
c) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations-
beschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfen
d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-
gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker
und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sicht-
kontrolle prüfen
e) zulässige elektrische Leistung beachten
  3 
10Behandeln und Schützen
von Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 16)
a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-
und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftra-
gen
c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Be-
schichten behandeln und durch Verpacken schützen
  4 
11Transportieren von Bau-
teilen und Baugruppen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 17)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und
Heben von Hand anwenden
b) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
c) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-
züge sowie Winden, handhaben
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
  3 
12Demontieren und
Montieren von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 18)
Demontieren:
a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-
samt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben
ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im
Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
b) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und
montagegerecht lagern
Vorbereiten der Montage:
c) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben
und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
d) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten
Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksich-
tigung der Oberflächenform und Oberflächenbe-
schaffenheit anpassen
Montieren:
e) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren
und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter
Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, ver-
binden und sichern
f) während des Montagevorganges Einzelfunktionen
zwischenprüfen
g) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter
Beachtung von Herstellerangaben anwenden
  8 


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

B.
Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen

1.
Fachrichtung Konstruktionstechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Bauzeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwün-
schen anfertigen
c) Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller
von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen be-
achten und anwenden
d) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen
   2
2Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
a) Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei
Fertigung und Montage berücksichtigen
b) Maße auf Baustellen prüfen
c) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen
   2
3Fügen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung
der technischen Vorschriften herstellen
b) Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder
Stahlbaukonstruktionen herstellen
c) Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden
   4
4Montieren und Prüfen
von hydraulischen,
pneumatischen und
elektrotechnischen
Bauteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 1)
a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile
nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren,
verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstel-
len
b) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-
achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
   8
5Maschinelles Bearbeiten
4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 11)
a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten
b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschied-
lichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Frä-
sen herstellen
c) Bleche und Profile stanzen und ausklinken
d) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edel-
stahl, schleifen
   6
6Einrichten von Arbeits-
plätzen an Baustellen
4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2)
a) Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern
und einrichten
b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste her-
stellen, aufbauen, sichern und abbauen
   4
7Herstellen von Metall-
oder Stahlbaukonstruk-
tionen
4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3)
a) baurechtliche Vorschriften anwenden
b) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher
Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit
und ohne Vorrichtungen herstellen
c) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschied-
licher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen her-
stellen
d) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk-
und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rah-
menträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und
Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rah-
menecken durch Schrauben und Schweißen herstel-
len
   18
8Herstellen und Befestigen
von Bauteilen und Bau-
elementen an Bauwerken
4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 4)
a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fas-
saden, Wände, Decken und Dächer herstellen
b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für
Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen
sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verar-
beiten
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen
d) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-
stellen
e) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk
und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durch-
brüche und Aussparungen schließen
f) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und
Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen
Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen
g) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbeto-
nieren
   12
9Montieren und Demontie-
ren von Metall- oder
Stahlbaukonstruktionen
4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 5)
a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beach-
tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-
nischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorga-
ben montieren und demontieren
b) Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren
und demontieren
c) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstof-
fen schließen
   6
10Montieren, Prüfen und
Einstellen von Systemen
4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 6)
a) mechanische Einrichtungen herstellen und montie-
ren
b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen
und dokumentieren
c) Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen me-
chanischer, pneumatischer, hydraulischer und elek-
trischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereit-
schaft herstellen
   8
11Instandhalten von
Konstruktionen des
Metall- oder Stahlbaues
4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 7)
a) Inspektion nach Plänen durchführen
b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebs-
zustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen,
Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen,
Abweichungen feststellen
c) Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionser-
gebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer
Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und In-
standsetzung einleiten
d) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung durchführen
   8


2.
Fachrichtung Metallgestaltung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwen-
den
b) Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen über-
tragen
c) Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen
d) Modelle anfertigen
e) denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Foto-
grafieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunter-
lagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise,
Materialien und Oberflächenbeschaffenheit doku-
mentieren
f) Stilformen einordnen
g) Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksich-
tigen
   6
2Prüfen und Messen
4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
a) Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und
bei Fertigung und Montage berücksichtigen
b) Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern
prüfen
c) Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben bestim-
men
d) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härte-
prüfen
   2
3Fügen
4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
der gestalterischen Einheit auswählen
b) Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und
Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen
c) Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke
durch Bunde verbinden
d) Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werk-
stoffeigenschaften fügen
   4
4Herstellen von Flächen
und Körpern durch Treiben
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 1)
a) Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werk-
stoffen durch Treiben herstellen
b) Werkstücke weich glühen
   3
5Handhaben von
Schmiedefeuern und
schmiedbaren Werkstoffen
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 2)
a) Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und war-
ten
b) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, le-
gierte Stähle und Kupferlegierungen, nach techni-
schen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften auswählen
c) Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke
bestimmen
d) Werkstoffeigenschaften beim Erwärmen und
Schmieden unterscheiden, Wärmeführung beim
Schmieden beachten
   3
6Herstellen von
Schmiedeteilen durch
manuelles Schmieden
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 3)
Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:
a) Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen
strecken, breiten und schlichten
b) Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß
ein- und doppelseitig absetzen
c) mit dem Zuschläger arbeiten
Stauchen:
d) Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen
Verdickung stauchen
e) Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen
Meißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:
f) Einzelelemente, insbesondere Schriften und Be-
schläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen
herstellen
g) Abspaltungen nach Zeichnung herstellen
h) gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant-
und Flachstäben auf Maß herstellen
Fügen:
i) geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügen
j) Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbinden
Biegen:
k) Stäbe kalt und warm verdrehen
l) Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegen
m) Bänder durch Einrollen herstellen
n) Werkstücke auf Maß kröpfen
   19
7Herstellen von Schmiede-
teilen durch maschinelles
Schmieden
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 4)
a) Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften handhaben
b) Einsätze auswählen, ein- und ausbauen
c) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach
Zeichnung und Schablone auf Maß schmieden
d) Schmiedeanlagen warten
   8
8Herstellen und Instand-
halten von Werkzeugen
und Hilfswerkzeugen
zum Schmieden
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 5)
a) Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zan-
gen, herstellen
b) Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und
Lehren, herstellen
c) Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle und
maschinelle Schmieden instand halten
   6
9Herstellen und Montieren
von Bauteilen und Gegen-
ständen
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 6)
a) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach
Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und
montieren
b) Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung
des Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten
und montieren
    
  c) Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen
Entwürfen herstellen und montieren
oder
Hufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und
des Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten,
anpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag
und beim Anbringen von alternativem Hufschutz mit-
wirken
   18
10Gestalten von Oberflächen
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 7)
Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen,
Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische
Behandlung gestalten
   3
11Befestigen von Bauteilen
4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 8)
a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen und Befestigungsmittel auswählen
b) Verankerungen vorbereiten
c) Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter Beach-
tung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der
Längenausdehnung befestigen
d) Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder
Blei befestigen
e) Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren
   6


3.
Fachrichtung Nutzfahrzeugbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuchplä-
ne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren, le-
sen und anwenden
b) Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften be-
rücksichtigen und dem Kunden erläutern
c) Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit
Kundenwünschen abstimmen
d) Kundenangaben, insbesondere bei Instandsetzungs-
und Wartungsarbeiten, umsetzen
e) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen
und Übergabe dokumentieren
   3
2Qualitätsmanagement
4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 7)
fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für
Anhänger und Aufbauten anwenden
   3
3Elektrik und Elektronik
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 1)
a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
pen nach Schaltplänen anschließen
b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
   3
4Hydraulik und Pneumatik
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 2)
a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneu-
matischer Systeme mit elektrotechnischen Kompo-
nenten lesen und skizzieren
b) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektro-
technischen Komponenten nach Angaben, Plänen
und Vorschriften aufbauen und anschließen
c) hydraulische und pneumatische Systeme messen,
einstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und Bau-
gruppen demontieren und montieren
   4
5Herstellen und Umbauen
von Karosserie, Fahrzeug-
rahmen und Aufbauten
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 3)
a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen
und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für Fahr-
zeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenk-
einrichtungen und Aufbauten, herstellen
b) Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbau-
komponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit handgeführten Maschinen durch
Schleifen bearbeiten
c) Bauteile aus Holz mit Maschinen, insbesondere
durch Bohren, Sägen und Fräsen, bearbeiten
d) feste und bewegliche Baugruppen nach konstrukti-
ven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montieren
e) Rohbauten und Aufbauten komplettieren
f) Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung
und Schwingungsdämmung anwenden
g) Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme über-
prüfen und dokumentieren
   12
6Einbauen, Einstellen
und Anschließen von
mechanischen, hydrau-
lischen, pneumatischen
sowie elektrischen und
elektronischen Systemen
und Anlagen
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 4)
a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-
pen prüfen und einstellen
b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
Undichtigkeit beseitigen
c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe
prüfen
d) elektrische Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse
prüfen sowie Spannung, Widerstand und Strom-
stärke messen
e) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
pen anschließen sowie auf Funktion prüfen
f) kundenspezifische Parameter an elektronischen
Bauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungs-
geräten einstellen
g) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und do-
kumentieren
h) Bremssysteme auf dem Prüfstand, insbesondere an
Anhängefahrzeuge, nach Herstellerangaben einbau-
en, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicherheits-
prüfung vornehmen
i) Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-
fen
   12
  j) Drücke in hydraulischen und pneumatischen Syste-
men einschließlich elektrotechnischer Komponenten
einstellen und prüfen
k) Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften prü-
fen und justieren
    
7Ausrüsten und Umrüsten
mit Zubehör und Zusatz-
einrichtungen
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 5)
a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
dokumentieren
b) Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbrin-
gen
c) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-
richtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus-
und umrüsten
   3
8Eingrenzen, Bestimmen
und Beurteilen von
Fehlern, Störungen
und deren Ursachen
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 6)
a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-
angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch
Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen
b) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
sche, hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen
eingrenzen
d) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf
Dichtheit prüfen
e) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kundenan-
gaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen
und protokollieren
f) Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen
feststellen und beseitigen
g) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungsansprüche prüfen
   5
9Warten und Instand-
setzen von Systemen
und Anlagen
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 7)
a) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungsele-
mente, kontrollieren
b) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmie-
ren, ölen, reinigen und konservieren
c) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-
angaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln
d) Fahrwerk instand setzen
e) mechanische, pneumatische und elektronisch ge-
steuerte Federungssysteme instand setzen
f) Räder und Reifen demontieren und montieren
g) druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch ge-
steuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme
instand setzen
h) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Lade-
einrichtungen, warten und instand setzen
i) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-
teile und Einrichtungen instand setzen
   12
  j) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-
systeme instand setzen
k) Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzen
l) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen
    
10Prüfen und Instandsetzen
von Karosserie, Fahrzeug-
rahmen und Aufbauten
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 8)
Fahrzeugrahmen und Aufbauten:
a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-
werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-
fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und einbauen
c) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter
Beachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerricht-
linien richten und heraustrennen
d) Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und
durch Fügen, insbesondere durch Schweißen,
Schrauben und Kleben, verbinden
e) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermes-
sen und einstellen
Karosserie:
f) Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbau-
ten, instand setzen
g) Innenverkleidungen und Instrumententräger aus-
und einbauen
h) Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente
montieren
i) Undichtigkeiten beseitigen
j) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
   11
11Prüfen, Bearbeiten und
Schützen von Oberflächen
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 9)
a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,
spachteln, schleifen, füllen und lackieren
b) Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und
schützen
c) Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbe-
handlungen durchführen
   7
12Kontrollieren der
durchgeführten Arbeiten
unter Einbeziehung
angrenzender Bereiche
4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 10)
a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Be-
rücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentieren
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und doku-
mentieren
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
   3