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Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468 (Nr. 32)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-102 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-102 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
- 1.
- Konstruktionstechnik,
- 2.
- Metallgestaltung oder
- 3.
- Nutzfahrzeugbau.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Schweißen, thermisches Trennen,
- 14.
- Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,
- 15.
- Elektrotechnik,
- 16.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 17.
- Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 18.
- Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
- 1.
- Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,
- 2.
- Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
- 3.
- Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
- 4.
- Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,
- 5.
- Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
- 6.
- Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,
- 7.
- Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metallgestaltung:
- 1.
- Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,
- 2.
- Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,
- 3.
- Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,
- 4.
- Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,
- 5.
- Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,
- 6.
- Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,
- 7.
- Gestalten von Oberflächen,
- 8.
- Befestigen von Bauteilen;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:
- 1.
- Elektrik und Elektronik,
- 2.
- Hydraulik und Pneumatik,
- 3.
- Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
- 4.
- Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
- 5.
- Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 6.
- Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
- 7.
- Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,
- 8.
- Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
- 9.
- Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
- 10.
- Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fügetechniken anwenden,
- b)
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
- c)
- Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfertigen,
- d)
- technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und
- e)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes; - 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Konstruktionstechnik,
- 3.
- Funktionsanalyse und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,
- b)
- Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren sowie steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer Dokumentation und
- b)
- Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
- 4.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
- b)
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,
- c)
- Problemanalysen durchführen,
- d)
- die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
- e)
- die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen und
- f)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements; - 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Problemanalysen durchführen,
- b)
- die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
- c)
- Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,
- d)
- Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern und
- e)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System nach vorgegebenen Anforderungen; - 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend"
§ 10 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Metallgestaltung,
- 3.
- Arbeitsplanung und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen,
- b)
- Material disponieren sowie Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes einschließlich Zeitplanung und praxisbezogener Dokumentation,
- b)
- Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
- 4.
- bei der Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a soll der Prüfungsausschuss Vorschläge des Prüflings berücksichtigen. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling eine Entwurfsplanung einschließlich Skizzen sowie Zeit- und Materialbedarfsplanung. Diese hat er vor der Anfertigung und Montage des Gegenstandes dem Prüfungsausschuss vorzulegen;
- 5.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 30 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 40 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
- 6.
- die Prüfungszeit beträgt 50 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
- b)
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen,
- c)
- die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen und
- d)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements; - 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen anfertigen,
- b)
- Problemanalysen durchführen,
- c)
- die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
- d)
- Montagepläne anpassen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und
- e)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforderungen; - 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Metallgestaltung 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend"
§ 12 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Fahrzeugkonstruktionstechnik,
- 3.
- Funktionsanalyse und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,
- b)
- Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren,
- c)
- elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließlich Dokumentation,
- b)
- Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
- 4.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 30 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
- b)
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
- c)
- die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen,
- d)
- funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen und
- e)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements; - 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen,
- b)
- die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern, funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen sowie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und
- c)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem technischen System; - 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend"
§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
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Lfd Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwenden c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden d) Skizzen und Stücklisten anfertigen e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen- normen, anwenden f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis- ten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden g) Arbeitsabläufe protokollieren h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen j) kundenspezifische Anforderungen und Informatio- nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen | 7*) | |||
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft- lichen Kriterien festlegen und sicherstellen b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro- tokollieren | 4*) | |||
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do- kumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden | 4*) | |||
8 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi- gung prüfen d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systemati- schen und zufälligen Messfehlern, messen e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen | 5*) | |||
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichung messen h) physikalische und elektrische Größen messen | ||||||
9 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä- chen und Formtoleranz prüfen sowie in montagege- rechter Lage fixieren b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile- folge und des Drehmomentes herstellen und mit Si- cherungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht- linien kleben e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi- tionen fügen einschließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei- ten - Betriebsbereitschaft herstellen | 10 | |||
10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme- tallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen- metallen umformen g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 18 | |||
11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen | ||||
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver- fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh- len, ausrichten und spannen d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma- schinen schleifen und bohren f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter- schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen | ||||||
12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof- fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku- mentieren d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An- schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un- terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema- tisch ablegen und lagern | 4 |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen b) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich- tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen | ||||
d) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf- ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen e) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen f) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech- nischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, er- mitteln g) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen h) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü- fung dokumentieren | 3*) | |||||
2 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden b) Materiallisten erstellen c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern er- stellen d) Montage- und Instandhaltungspläne lesen und an- wenden | 1*) | |||
e) Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte dokumentieren und auswerten f) mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche doku- mentieren und umsetzen | 2*) | |||||
3 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Maße aufnehmen, übertragen und auswerten b) Schablonen erstellen und anwenden c) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen | 3*) | |||
4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- qualität beachten b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest- stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3*) | |||
5 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werk- stoffe und galvanischer Ströme verbinden b) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen | 3 | |||
6 | Schweißen, thermisches Trennen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) | Bleche und Profile aus Stahl: a) thermisch trennen b) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unter- schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen vorbereiten - Betriebsbereitschaft herstellen c) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch- schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln | 6 | |||
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium: d) thermisch trennen e) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unter- schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen vorbereiten - Betriebsbereitschaft herstellen f) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch- schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln | 4 | |||||
7 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | a) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werk- zeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmier- mittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwenden b) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Ma- schinen scheren, sägen und trennen | 3 | |||
8 | Manuelles und maschi- nelles Umformen von Blechen und Profilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) | a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm bie- geumformen | 4 | |||
c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden | 2 | |||||
9 | Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) | a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif- ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen be- achten und anwenden b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen c) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations- beschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfen d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun- gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sicht- kontrolle prüfen e) zulässige elektrische Leistung beachten | 3 | |||
10 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16) | a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftra- gen c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Be- schichten behandeln und durch Verpacken schützen | 4 | |||
11 | Transportieren von Bau- teilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 17) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwenden b) Lasten zum Transport anschlagen und sichern c) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub- züge sowie Winden, handhaben d) Transport sichern und durchführen e) Transportgut absetzen und sichern | 3 | |||
12 | Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 18) | Demontieren: a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge- samt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen b) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern Vorbereiten der Montage: c) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen d) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksich- tigung der Oberflächenform und Oberflächenbe- schaffenheit anpassen Montieren: e) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, ver- binden und sichern f) während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfen g) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter Beachtung von Herstellerangaben anwenden | 8 |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- B.
- Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
- 1.
- Fachrichtung Konstruktionstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Bauzeichnungen lesen und anwenden b) Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwün- schen anfertigen c) Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen be- achten und anwenden d) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen | 2 | |||
2 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigen b) Maße auf Baustellen prüfen c) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen | 2 | |||
3 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung der technischen Vorschriften herstellen b) Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder Stahlbaukonstruktionen herstellen c) Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden | 4 | |||
4 | Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren, verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstel- len b) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be- achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben | 8 | |||
5 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschied- lichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Frä- sen herstellen c) Bleche und Profile stanzen und ausklinken d) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edel- stahl, schleifen | 6 | |||
6 | Einrichten von Arbeits- plätzen an Baustellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern und einrichten b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste her- stellen, aufbauen, sichern und abbauen | 4 | |||
7 | Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruk- tionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) baurechtliche Vorschriften anwenden b) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen herstellen c) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschied- licher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen her- stellen d) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rah- menträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rah- menecken durch Schrauben und Schweißen herstel- len | 18 | |||
8 | Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bau- elementen an Bauwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fas- saden, Wände, Decken und Dächer herstellen b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verar- beiten c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü- fen d) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her- stellen e) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durch- brüche und Aussparungen schließen f) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen g) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbeto- nieren | 12 | |||
9 | Montieren und Demontie- ren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beach- tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech- nischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorga- ben montieren und demontieren b) Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren und demontieren c) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstof- fen schließen | 6 | |||
10 | Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) mechanische Einrichtungen herstellen und montie- ren b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hy- draulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen und dokumentieren c) Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen me- chanischer, pneumatischer, hydraulischer und elek- trischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereit- schaft herstellen | 8 | |||
11 | Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | a) Inspektion nach Plänen durchführen b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebs- zustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen, Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen, Abweichungen feststellen c) Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionser- gebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und In- standsetzung einleiten d) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand- haltung durchführen | 8 |
- 2.
- Fachrichtung Metallgestaltung
- 3.
- Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
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