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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468 (Nr. 32)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-102 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-102 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
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Lfd Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwenden c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden d) Skizzen und Stücklisten anfertigen e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen- normen, anwenden f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis- ten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden g) Arbeitsabläufe protokollieren h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen j) kundenspezifische Anforderungen und Informatio- nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen | 7*) | |||
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft- lichen Kriterien festlegen und sicherstellen b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro- tokollieren | 4*) | |||
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do- kumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden | 4*) | |||
8 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi- gung prüfen d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systemati- schen und zufälligen Messfehlern, messen e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen | 5*) | |||
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichung messen h) physikalische und elektrische Größen messen | ||||||
9 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä- chen und Formtoleranz prüfen sowie in montagege- rechter Lage fixieren b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile- folge und des Drehmomentes herstellen und mit Si- cherungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht- linien kleben e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi- tionen fügen einschließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei- ten - Betriebsbereitschaft herstellen | 10 | |||
10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme- tallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen- metallen umformen g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 18 | |||
11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen | ||||
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver- fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh- len, ausrichten und spannen d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma- schinen schleifen und bohren f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter- schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen | ||||||
12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof- fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku- mentieren d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An- schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un- terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema- tisch ablegen und lagern | 4 |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen b) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich- tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen | ||||
d) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf- ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen e) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen f) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech- nischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, er- mitteln g) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen h) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü- fung dokumentieren | 3*) | |||||
2 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden b) Materiallisten erstellen c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern er- stellen d) Montage- und Instandhaltungspläne lesen und an- wenden | 1*) | |||
e) Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte dokumentieren und auswerten f) mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche doku- mentieren und umsetzen | 2*) | |||||
3 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Maße aufnehmen, übertragen und auswerten b) Schablonen erstellen und anwenden c) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen | 3*) | |||
4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- qualität beachten b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest- stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3*) | |||
5 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werk- stoffe und galvanischer Ströme verbinden b) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen | 3 | |||
6 | Schweißen, thermisches Trennen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) | Bleche und Profile aus Stahl: a) thermisch trennen b) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unter- schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen vorbereiten - Betriebsbereitschaft herstellen c) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch- schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln | 6 | |||
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium: d) thermisch trennen e) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unter- schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen vorbereiten - Betriebsbereitschaft herstellen f) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch- schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln | 4 | |||||
7 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | a) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werk- zeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmier- mittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwenden b) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Ma- schinen scheren, sägen und trennen | 3 | |||
8 | Manuelles und maschi- nelles Umformen von Blechen und Profilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) | a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm bie- geumformen | 4 | |||
c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden | 2 | |||||
9 | Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) | a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif- ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen be- achten und anwenden b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen c) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations- beschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfen d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun- gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sicht- kontrolle prüfen e) zulässige elektrische Leistung beachten | 3 | |||
10 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16) | a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftra- gen c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Be- schichten behandeln und durch Verpacken schützen | 4 | |||
11 | Transportieren von Bau- teilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 17) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwenden b) Lasten zum Transport anschlagen und sichern c) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub- züge sowie Winden, handhaben d) Transport sichern und durchführen e) Transportgut absetzen und sichern | 3 | |||
12 | Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 18) | Demontieren: a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge- samt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen b) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern Vorbereiten der Montage: c) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen d) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksich- tigung der Oberflächenform und Oberflächenbe- schaffenheit anpassen Montieren: e) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, ver- binden und sichern f) während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfen g) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter Beachtung von Herstellerangaben anwenden | 8 |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- B.
- Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
- 1.
- Fachrichtung Konstruktionstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Bauzeichnungen lesen und anwenden b) Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwün- schen anfertigen c) Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen be- achten und anwenden d) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen | 2 | |||
2 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigen b) Maße auf Baustellen prüfen c) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen | 2 | |||
3 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung der technischen Vorschriften herstellen b) Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder Stahlbaukonstruktionen herstellen c) Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden | 4 | |||
4 | Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren, verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstel- len b) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be- achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben | 8 | |||
5 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschied- lichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Frä- sen herstellen c) Bleche und Profile stanzen und ausklinken d) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edel- stahl, schleifen | 6 | |||
6 | Einrichten von Arbeits- plätzen an Baustellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern und einrichten b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste her- stellen, aufbauen, sichern und abbauen | 4 | |||
7 | Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruk- tionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) baurechtliche Vorschriften anwenden b) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen herstellen c) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschied- licher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen her- stellen d) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rah- menträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rah- menecken durch Schrauben und Schweißen herstel- len | 18 | |||
8 | Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bau- elementen an Bauwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fas- saden, Wände, Decken und Dächer herstellen b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verar- beiten c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü- fen d) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her- stellen e) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durch- brüche und Aussparungen schließen f) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen g) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbeto- nieren | 12 | |||
9 | Montieren und Demontie- ren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beach- tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech- nischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorga- ben montieren und demontieren b) Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren und demontieren c) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstof- fen schließen | 6 | |||
10 | Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) mechanische Einrichtungen herstellen und montie- ren b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hy- draulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen und dokumentieren c) Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen me- chanischer, pneumatischer, hydraulischer und elek- trischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereit- schaft herstellen | 8 | |||
11 | Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | a) Inspektion nach Plänen durchführen b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebs- zustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen, Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen, Abweichungen feststellen c) Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionser- gebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und In- standsetzung einleiten d) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand- haltung durchführen | 8 |
- 2.
- Fachrichtung Metallgestaltung
- 3.
- Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
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