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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468 (Nr. 32)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-102 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MetallbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MetallbAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...