§ 73
(1)
1Beauftragungen nach
§ 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach
§ 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
2Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach
§ 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
3Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.
4Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
5Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
6Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, zu richten.
(4) Bis zum 31. Dezember 2014 gelten die zum 29. August 2009
- a)
- im deutschen Luftraum in grenznahen Bereichen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet,
- b)
- an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als gestattet.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... „oder Abs. 4 Satz 3" gestrichen. 13. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 (1) Beauftragungen nach § 31b Absatz ... 13. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 (1) Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 5. Nach § 73 wird folgende Anlage eingefügt: „Anlage (zu § 10b Absatz 1) ... Absatz 2 Satz 1, § 31f Absatz 2 Satz 2, § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d Satz1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" ... 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63 Nummer 1 und 2, § 70 Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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