§ 57a Behördliche Schlichtung
(1)
1Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach
§ 57b Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach
§ 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für Justiz einzurichten ist.
2Dies gilt auch, wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt ist.
(2) Die Schlichtungsstelle und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens müssen den Anforderungen dieses Gesetzes, des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann dem Fluggast die Gebühr 1224 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz auferlegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich ist.
(4)
1Sind innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht bestanden, kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast eine Gebühr erhebt.
2Die Gebühr darf 20 Euro nicht überschreiten.
3Sie kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr geschlossen wurde.
4Die Gebühr ist dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird.
5Sie ist auf die Gebühr nach Absatz 3 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war.
6Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt
§ 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht.
(5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitreibungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrtunternehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
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interne Verweise§ 57b LuftVG Gemeinsame Vorschriften (vom 13.10.2023) ... Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem ... dies vorsieht. (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn 1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte ... ist, 4. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren ... Euro nicht überschreitet. Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht ...
§ 57c LuftVG Verordnungsermächtigungen (vom 29.12.2023) ... nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 14 JVKostG Amtshandlungen auf Antrag (vom 01.05.2024) ... Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes . Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale ...
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... für Justiz Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsregister Hauptabschnitt 3 ... 100,00 € Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG 1220 Verfahrensgebühr Die Gebühr entsteht nicht, wenn ... 30,00 € 1224 Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG 30,00 € Abschnitt 3 ...
Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 5 VSBGEG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes ... Angabe eingefügt: „§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes". 2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ... Wort „Verurteilten" die Wörter „sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 3. Nach § 16 wird folgender § ... § 16a eingefügt: „§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur ... € 1222 Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG 30,00 €. ...
Artikel 21 VSBGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden." 3. § 57a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ... nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ...
Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und ... j) in § 32 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft ... „Das Bundesministerium der Justiz", m) in § 57 Absatz 7 Satz 3 sowie § 57a Absatz 4 Satz 1 die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
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