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§ 5 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 5
(1) 1Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. 2Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3123 m.W.v. 13. August 2013
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Frühere Fassungen von § 5 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.08.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3123 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftVG (vom 01.05.2020)
... (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern ( § 5 Abs. 3 ) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. ...
§ 30 LuftVG (vom 29.12.2023)
... dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ...
§ 31 LuftVG (vom 29.12.2023)
... die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals ( § 5 ); 4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und ...
§ 31c LuftVG (vom 29.12.2023)
... Luftfahrtpersonal (§ 4), 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung ( § 5 ), 4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten ...
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... beeinträchtigen oder ausschließen, 2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden, 3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche ... 11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1 , § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 ...
§ 60 LuftVG
... 3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt, 4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 ...
§ 66 LuftVG (vom 26.11.2019)
... d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes, e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 1 LuftVGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... jeweils durch das Wort „Prüfern" ersetzt. 3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer ... von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ...
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Artikel 6 GeROG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 " durch die Angabe Die §§ 4 und 5" ersetzt. 2. In § 30 ... § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5" durch die Angabe Die §§ 4 und 5 " ersetzt. 2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 4 Abs. 1 bis ... 2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 " durch die Angabe Die §§ 4 und 5" ... § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5" durch die Angabe Die §§ 4 und 5 " ...
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