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§ 18a - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 18a
(1) 1Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. 2Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. 3Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn *) mit.
(1a) 1Bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land hat die zuständige Immissionsschutzbehörde über die zuständige Landesluftfahrtbehörde dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die für die Entscheidung nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Informationen zu übersenden und dabei Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse des zuständigen Bearbeiters in der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. 2Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat nach Eingang der Unterlagen binnen zehn Arbeitstagen der vorlegenden Immissionsschutzbehörde mitzuteilen, ob die Unterlagen und Informationen vollständig sind. 3Sind diese nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen und Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 4Teilprüfungen sollen vor Vorlage der vollständigen Unterlagen und Informationen vorgenommen werden, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich ist. 5Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll seine Entscheidung nach Absatz 1 spätestens zwei Monate nach Erhalt aller angeforderten und vollständigen Unterlagen und Informationen mitteilen. 6Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seine Aufsichtsbehörde quartalsweise über die Einhaltung der Fristen zu unterrichten.
(1b) 1Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. 2Die Flugsicherungsorganisation meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. 3Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten.
(2) 1Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben. 2Das gilt nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen der Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert werden können, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. 2§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 3a Buchstabe a G. v. 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 18a LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
aktuell vorher | 02.07.2017 | Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18a LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 LuftVG (vom 04.08.2009)
... durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist hierfür ... §§ 12 und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere Sachen außerhalb ...
§ 30 LuftVG (vom 29.12.2023)
... den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter ... des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur ... andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 6 bis 10 bleiben unberührt." 3a. § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ... den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter ... 4 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die ...
Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 1 LuftVGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 3. § 18a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt. 3. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „In den §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen an Stelle der Flugsicherungsorganisation und ...
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