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§ 19b - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 19b
(1) 1Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). 2Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. 4Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
- 1.
- die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infrastrukturen klar bestimmt sind,
- 2.
- die Berechnung der Entgelte kostenbezogen erfolgt und im Voraus festgelegt ist,
- 3.
- allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes gewährt wird,
- 4.
- den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3),
- 2.
- Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden ist,
- 3.
- Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, Folgendes:
- 1.
- 1Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens legt den Flughafennutzern spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgeltordnung einen Entwurf mit einer Begründung zum Zwecke der Einigung vor. 2Gleiches gilt für Änderungen der Entgeltordnung. 3Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die gegenüber den Flughafennutzern darzulegen sind.
- 2.
- 1Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens fünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Entgeltordnung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. 2Er ist zu begründen. 3Auf abweichende Ansichten der Flughafennutzer ist einzugehen. 4Die in den Nummern 6 und 7 aufgeführten Informationen sind beizufügen.
- 3.
- 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zwischen der Höhe der vom Unternehmer des Verkehrsflughafens festgelegten Entgelte und der Höhe der voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein angemessenes Verhältnis besteht und die Orientierung an einer effizienten Leistungserstellung erkennbar ist. 2Die Genehmigungsbehörde kann von der Prüfung nach Satz 1 absehen, wenn von dem Unternehmer des Verkehrsflughafens eine schriftliche Einigung mit den Flughafennutzern über die Entgeltordnung vorgelegt wird und kein Verstoß gegen das Beihilfenrecht vorliegt.
- 4.
- 1Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Entgeltordnung ergehen. 2Die Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luftfahrer zu veröffentlichen.
- 5.
- 1Der Unternehmer des Verkehrsflughafens führt mindestens einmal im Jahr eine Konsultation mit den Flughafennutzern bezüglich der Entgeltordnung durch. 2Der Termin ist den Flughafennutzern spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. 3Die Flughafennutzer können zur Konsultation ihre Verbände hinzuziehen oder Vertreter benennen.
- 6.
- Der Unternehmer des Verkehrsflughafens hat den Flughafennutzern rechtzeitig vor dem Konsultationstermin folgende Unterlagen und Informationen vorzulegen:
- a)
- ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;
- b)
- die für die Festsetzung der Flughafenentgelte verwendete Methode;
- c)
- 1die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen. 2Diese sollte erkennen lassen, dass sich der Unternehmer eines Verkehrsflughafens an einer effizienten Leistungserstellung orientiert hat;
- d)
- die Erlöse der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;
- e)
- jegliche Finanzierung von Einrichtungen und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
- f)
- die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte und des Verkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen sowie beabsichtigte Investitionen;
- g)
- die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und der Gerätschaften des Verkehrsflughafens in einem bestimmten Zeitraum sowie
- h)
- 1das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität. 2Als Investitionen kommen hierbei nur solche in Betracht, die dem unmittelbaren Ausbau des Verkehrsflughafens als verkehrliche Einrichtung dienen. 3Vorfinanzierungen sollen nur berücksichtigt werden, wenn Flughafennutzer von verbesserten oder kostengünstigeren Leistungen profitieren, die entsprechenden Entgeltanteile ausschließlich für die Finanzierung der geplanten Infrastrukturvorhaben verwendet werden und sie zeitlich begrenzt erhoben werden.
- 7.
- Die Flughafennutzer haben dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens rechtzeitig vor dem Konsultationstermin insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- a)
- voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
- b)
- voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
- c)
- geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
- d)
- Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
- 8.
- 1Die im Rahmen der Konsultation übermittelten oder erhaltenen Informationen sind als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und zu behandeln. 2Im Fall von börsennotierten Unternehmen sind insbesondere börsenrechtliche Vorgaben zu beachten. 3Bei der Übermittlung der Informationen an Verbände und benannte Vertreter stellen die Flughafennutzer sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.
- 9.
- Dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist freigestellt, ob und inwieweit er Erlöse und Kosten aus den sonstigen kommerziellen Tätigkeiten des Flughafens bei der Festlegung der Entgelte berücksichtigt.
(4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3, das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Verkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflughäfen geltende Entgeltordnung erlassen.
(5) 1Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinbarungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu erbringenden Dienstleistungen abschließen. 2Dabei sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten Anrecht haben, zu berücksichtigen.
(6) 1Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf dessen Verlangen Informationen zur Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11) zur Verfügung. 2Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Genehmigungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 19b LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 567 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 12.05.2012 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
aktuell | vor 12.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19b LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Regelung der Entgelte a) für Flughäfen (§ 43 LuftVZO, § 19b LuftVG ) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, ... 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO, § 19b LuftVG ) 35 bis 1.300 EUR 12. Befreiung von der ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 19 TerrorBekämpfG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... vom 15. Dezember 200] (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. § 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; die Vorschriften des § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsausweise gelten entsprechend; soweit Betriebsgebäude, ... selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;". b) In Nummer 5 wird die Angabe ... nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt werden soll, 2. ... sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verschafft,". b) In Nummer ... ersetzt. c) Nummer 4e wird wie folgt gefasst: „4e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den Ausweis einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Bundesministerium für Digitales und Verkehr", d) in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1 , § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 32a ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 9 BEG IV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... § 19b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt." 4. § 19b wird wie folgt gefasst: „§ 19b (1) Der Unternehmer eines ... 4. § 19b wird wie folgt gefasst: „§ 19b (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine ...
Artikel 4 14. LuftVGÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Entgelte a) für Flughäfen (§ 43 LuftVZO, § 19b LuftVG) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze ... EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR”. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 567 10. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... geändert: 1. In § 3a Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Luftsicherheitsverordnung (LuftSiV)
V. v. 17.05.1985 BGBl. I S. 788; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
§ 1 LuftSiV Inkrafttreten von Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes
... §§ 19b und 20a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des 9. Änderungsgesetzes vom 18. September ...
§ 3 LuftSiV Ausnahmen (vom 08.11.2006)
... oder im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen (§§ 19b und 20a des Luftverkehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange dies ...
Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
§ 1 LuftVZÜV
... nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder vor Aufnahme ...
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