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§ 24 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 24



(1) 1Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.

 
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Zitierungen von § 24 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat ( § 24 ); 13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der ...
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt, 8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt, 8a. als Führer eines Luftfahrzeugs ... nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt, 12. ohne Erlaubnis nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Einzelfall 80 EUR 9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen ( § 24 LuftVG , § 75 LuftVZO) 50 bis 10.300 EUR 10. Zulassung von ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
...  80 EUR 9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) 50 bis 10.300 EUR 10. Zulassung ...