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§ 25 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 25



(1) 1Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. 2Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. 3Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder

2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder

3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. 4Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) 1Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,

2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder

3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. 3Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) 1Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. 3Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 25 LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze ( § 25 ), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene ...
§ 31c LuftVG (vom 29.12.2023)
... Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze ( § 25 ) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, 5. Aufsicht über den Betrieb ...
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... durchführt, 8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet, 9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 ... 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet, 9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht, 9a. ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an ... zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht, 9a. ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer ... an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 10. einer Rechtsverordnung nach § 32 oder einer vollziehbaren ... schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, ...
§ 60 LuftVG
... 5 Abs. 3 erteilt, 4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet, 5. ohne Erlaubnis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten ( § 25 LuftVG , § 18 LuftVO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, ... für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen ( § 25 LuftVG , § 18 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 30 bis 500 EUR ...

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
§ 18 LuftVO Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen (vom 03.07.2016)
... der für sie genehmigten Flugplätze (Außenstart und Außenlandung) nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen ... mit Sprungfallschirmen entsprechend. (3) Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, ... ist. (4) Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt eine Genehmigung nach § 25 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes, wenn die Voraussetzungen von Anhang IV CAT.POL.H.225 der ...

Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 2 LuftVStG Begriffsbestimmungen
... 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist; 2. Luftverkehrsunternehmen: ein Unternehmen mit einer ... § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unterbrochen, so gilt der inländische ... 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf dem die Flugreise des ...
§ 5 LuftVStG Steuerbefreiungen (vom 01.04.2020)
... § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden; 4. Abflüge von Fluggästen,  ...

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
§ 57 SeeSchStrO Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen (vom 04.06.2016)
... § 6 des Luftverkehrsgesetzes und von Außenstart- und -landegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes, 2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und ...

Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)
V. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2111; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
§ 3 BeauftrV
... Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz), 4. Aufsicht über den Betrieb von ...
§ 3a BeauftrV (vom 24.12.2014)
... Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz), 4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf ...
§ 4 BeauftrV
... Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz), 4. Aufsicht über den Betrieb von ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)   a) Flugzeuge, Drehflügler, ... für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 30 bis 500 EUR ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... nach § 20 Abs. 1" gestrichen. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder ... Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,". d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... angefügt: „(4) Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt eine Genehmigung nach § 25 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes, wenn die Voraussetzungen von Anhang IV CAT.POL.H.225 der ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „ § 25 " ersetzt. (11) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes". b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ... 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes (1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb ... befinden, sowie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
§ 15 LuftVO Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes (vom 23.11.2006)
... befinden, sowie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des ...