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§ 27 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 27



(1) 1Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 3Im übrigen bleiben die für die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.

(2) 1Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Eine Erlaubnis in bezug auf Kernbrennstoffe darf nicht erteilt werden.

(3) 1Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. 2Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.




 

Zitierungen von § 27 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der ...
§ 32 LuftVG (vom 29.12.2023)
...  7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 , 8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maßnahmen und deren ...
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, ...
§ 60 LuftVG
... 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet, 5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 ... sind, mit Luftfahrzeugen befördert, 6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche ... mit sich führt oder an sich trägt, 7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt, 8. (weggefallen)  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266
 
Zitat in folgenden Normen

Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2432, 3127
Artikel 12 11. LuftVGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die ...

Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266
§ 1 LuftEBV Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
... von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind 1. elektronische Geräte aus dem ...

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 5 LuftSiG Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden (vom 04.03.2017)
... im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, ...
§ 11 LuftSiG Verbotene Gegenstände (vom 04.03.2017)
... mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen. (3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt ...

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 78 LuftVZO Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf (vom 01.01.2020)
... Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen ... Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberührt. (2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im ...

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 28 StrlSchG Genehmigungsfreie Beförderung (vom 01.01.2022)
... See oder c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes . Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... Wörter „Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen § 11 Abs. 1 oder § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt" durch die Wörter „verbotene ... im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden" ersetzt. d) Die ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 2 LuftGerPVEV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis ...

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... oder c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)
V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 239; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266
Eingangsformel LuftEBV
... Grund des § 27 Abs. 3 Satz 2 und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der ...
§ 1 LuftEBV Begriffsbestimmungen und Ausnahmeregelungen
... Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind 1. elektronische Geräte, die Teil ...

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 17 StrlSchV Genehmigungsfreie Beförderung (vom 30.07.2016)
... oder c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von ...