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§ 28 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 28
§ 28 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. 2Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.
(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
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Zitierungen von § 28 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LuftVG (vom 29.12.2023)
... verlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die ... Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen gilt § 28 . (3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind." 7. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 RechtsBehEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... „den" ersetzt. bb) In Buchstabe m werden die Wörter „§ 28 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes," gestrichen. b) In Nummer 2 Buchstabe g werden ...
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