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§ 31 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 31
(1) 1Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. 2Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
- 1.
- die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
- 4.
- die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
- 4a.
- die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
- 4b.
- die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;
- 5.
- die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
- 6.
- die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
- 7.
- die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
- 8.
- die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
- 9.
- die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
- 10.
- das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);
- 11.
- die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
- 11a.
- die Erteilung
- a)
- eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
- b)
- einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.
- 11b.
- die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
- 12.
- die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
- 13.
- die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
- 14.
- (weggefallen)
- 15.
- die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
- 16.
- die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
- a)
- Kunstflüge,
- b)
- Schleppflüge,
- c)
- Reklameflüge,
- d)
- Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
- e)
- den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
- f)
- das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,
- g)
- Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
- h)
- den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
- 16a.
- die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen" nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;
- 16b.
- die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell" für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
- 16c.
- die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;
- 16d.
- die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;
- 17.
- die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;
- 18.
- die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.
(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.
(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 31 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31c LuftVG (vom 29.12.2023)
... findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich ( § 31 Abs. 2 ) ...
§ 32 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit die ...
§ 66 LuftVG (vom 26.11.2019)
... werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. (4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal ...
§ 68 LuftVG
... Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. (2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen ...
Zitat in folgenden Normen
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
§ 55 LuftBO Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
... für die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen mit Flugzeugen und Drehflüglern nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Behörde des Landes und im übrigen ...
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Stellungnahme a) weggefallen b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3.500 EUR c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 ... 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3.500 EUR c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1.250 EUR d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 ... 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1.250 EUR d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 EUR 12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... a) weggefallen b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3.500 EUR c) ... 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3.500 EUR c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1.250 EUR ... Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1.250 EUR d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 EUR ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen." 10. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b ...
Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 1 LuftVGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist." 5. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 LuftRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18 , § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 Satz 1, § 31d Absatz 4 Satz 6, § ... d) in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1 , § 32 Absatz 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a ... und Verkehr", e) in § 27d Absatz 4 Satz 1, § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a , § 31b Absatz 1 Satz 2, § 31e Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 5, Absatz 6 Satz 3 sowie ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... und 3, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 3, Nr. 12 und 18, § 31a, § 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 ...
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundeswehrverwaltung." 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 16 werden die Wörter „von ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)," gestrichen. 8a. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird wie folgt geändert: ... an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an" durch die ... 2, §§ 23, 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 31a wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 567 10. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... § 27f Absatz 1 und 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 11 Satz 3, Nummer 12 und 18, den §§ 31a und 31b Absatz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
§ 12 LuftVZÜV
... der Bund dem Antrag eines Landes nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes auch hinsichtlich der in § 29d des ...
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