§ 31e
1Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§
31a bis 31c und
31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden.
2Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den ein auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach §
30a Beauftragter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so kann der Bund bei dem Beauftragten Rückgriff bis zu einem vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag nehmen.
3Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§
30a,
31a bis 31c und
31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... 31b, 31c und 31f" ersetzt. bb) Satz 6 wird aufgehoben. 8. In § 31e Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§§ 31a bis 31c" durch die Angabe ... durch die Angabe „§§ 31a bis 31c und 31f" ersetzt. 9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt: „§ 31f (1) An ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnLuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)
V. v. 15.09.2019 BGBl. I S. 1402; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
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