§ 45 Haftung für Personenschäden
(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128.821 Rechnungseinheiten, wenn
- 1.
- der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
- 2.
- der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
2Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128.821 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 33 LuftVG ... des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur ...
§ 56 LuftVG Gerichtsstand ... Unfall eingetreten ist. (2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erhoben werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig. ...
§ 72 LuftVG (vom 17.07.2020) ... des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ... des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ...
Zitat in folgenden NormenMontrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG)
Artikel 1 G. v. 06.04.2004 BGBl. I S. 550, 1027, zuletzt geändert durch Artikel 581 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 MontÜG Haftung bei Personenschäden ... Betrag und ist eine weitergehende Haftung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, so ist § 45 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Sind in den Fällen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. LuftHaftRHG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113.100 ... des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ...
Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 2. LuftHaftRHG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „100.000 ... Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/a35089.htm