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§ 57 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen nach § 57b Absatz 1 anerkennen. 2Anerkannt werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle. 3Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens den Anforderungen dieses Gesetzes, des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(3) 1Fluggäste können eine Schlichtungsstelle anrufen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt. 2Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet, eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen zu führen und in geeigneter Weise Interessierten zugänglich zu machen.
(4) 1Die Schlichtungsstellen können für das Schlichtungsverfahren mit dem Eingang des Schlichtungsbegehrens von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen ein angemessenes Entgelt verlangen. 2Von dem Fluggast kann ein Entgelt von bis zu 30 Euro verlangt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich ist. 3Wenn das Entgelt den Anforderungen des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht, kann die Einrichtung als Schlichtungsstelle nicht anerkannt werden.
(5) 1Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung und der Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle bei ihr Ansprüche geltend gemacht wurden, die nicht bestanden, kann diese Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast ein Entgelt verlangen. 2Der Nachweis ist gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erbringen. 3Das Bundesamt für Justiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundesministerium der Justiz mit, ob der Nachweis erbracht ist. 4Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht überschreiten. 5Es kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung des Entgelts geschlossen wurde. 6Das Entgelt ist dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird. 7Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war. 8Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt, obwohl der Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerkennung nach Absatz 1 zu widerrufen. 9Dies gilt auch, wenn ein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. 10Wird ein Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht.
(6) Die Regelung der Entgelte nach den Absätzen 4 und 5 haben die Schlichtungsstellen Interessierten zugänglich zu machen.
(7) 1Eine anerkannte Einrichtung ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 2Das Bundesministerium der Justiz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. 3Die Schlichtungsstelle hat den Evaluationsbericht nach § 34 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes an das Bundesministerium der Justiz zu übermitteln. 4Dieses leitet den Evaluationsbericht an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung weiter; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 57 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942 |
aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 21 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1545 |
aktuell | vor 01.11.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57a LuftVG Behördliche Schlichtung (vom 29.12.2023)
... Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach § 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt ...
§ 57b LuftVG Gemeinsame Vorschriften (vom 13.10.2023)
... Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die ... nach Satz 1 von mehr als 5.000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht. (2) Die Schlichtungsstellen ... die Verfahrensordnung dies vorsieht. (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn 1. keine Zuständigkeit deutscher ... wirksam angemeldet ist, 4. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden ... des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet. Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem ...
§ 57c LuftVG Verordnungsermächtigungen (vom 29.12.2023)
... nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende ... an die Schlichtungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren. (2) Die Rechtsverordnung nach ... (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Absatz 5 regeln. (3) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem ...
Zitat in folgenden Normen
Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
... Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die ... und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016)
... nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 ...
§ 12 LuftSchlichtV Unzulässigkeit der Schlichtung
... Schlichtungsstelle wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht ...
§ 17 LuftSchlichtV Nachweisverfahren
... Zum Nachweis der Voraussetzungen für ein Entgelt nach § 57 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes erstellt die Schlichtungsstelle für den Zeitraum von zwei ... beim Bundesamt für Justiz die Feststellung beantragen, dass der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist. Die Übersicht nach Absatz 1 ... (3) Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist, und fordert die Schlichtungsstelle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 21 VSBGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz". 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende ... die Schlichtungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren. (2) Die Rechtsverordnung nach ... (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Absatz 5 regeln. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ...
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die ... die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ... nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 11 VSBGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe „Nummer ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1 , § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem ... Verbraucherschutz", j) in § 32 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1 , § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem ... Wörter „dem Bundesministerium des Innern und für Heimat", l) in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und ... jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz", m) in § 57 Absatz 7 Satz 3 sowie § 57a Absatz 4 Satz 1 die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und ... jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz" und n) in § 57 Absatz 5 Satz 3 die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch ...
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 1 LuftVSchlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 01.08.2013)
... Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung". b) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „5. Unterabschnitt Schlichtung 57 - ... Angaben ersetzt: „5. Unterabschnitt Schlichtung 57 - 57c § 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung § 57a Behördliche Schlichtung ... „Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung". 3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt: „5. Unterabschnitt ... 5. Unterabschnitt ersetzt: „5. Unterabschnitt Schlichtung § 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung (1) Das Bundesministerium der Justiz kann im ... einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach § 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt ... anerkannt ist. (2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderungen des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllen. (3) Ist die Geltendmachung des Anspruchs ... § 57b Gemeinsame Vorschriften (1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die ... nach Satz 1 von mehr als 5.000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht. (2) Die Schlichtungsstellen nach den ... die Verfahrensordnung dies vorsieht. (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn 1. keine Zuständigkeit deutscher ... anhängig war, 3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden ... des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet. Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem ... Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5 und des § 57a Absatz 1. Die Rechtsverordnung kann auch weitere Anforderungen an die ... an die Schlichtungsstelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverordnung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1 ...
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