Tools:
Update via:
§ 59 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
|
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
|
§ 59
§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitierungen von § 59 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 LuftVG (vom 29.12.2023)
... 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59 , 60 und 62 dieses Gesetzes, 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/a35108.htm